Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 03.08.2011 - 5 L 764/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Haftungsbescheid, Zugangsfiktion, Bestreiten des Zugangs, Indizien
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 122 AO
Haftungsbescheid, Zugangsfiktion, Bestreiten des Zugangs, Indizien - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Indizien für den Zugang eines Haftungsbescheides beim Bestreiten einer wirksamen Zustellung; Zugang innerhalb der gesetzlichen Zugangsfiktion
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 15 B 3022/93
Erhebung öffentlicher Abgaben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Summarische …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2011 - 5 L 764/11
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 13 B 843/99
Ausgestaltung der Erhebung einer telekommunikationsrechtlichen Lizenzgebühr; …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 03.08.2011 - 5 L 764/11
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N.
- VG Gelsenkirchen, 22.11.2012 - 5 K 2962/11
Haftungsbescheid; Klagefrist; Bekanntgabe
Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 3. August 2011 abgelehnt (5 L 764/11), die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 764/11, der Akte des Insolvenzverfahrens 164 IN 63/10 des Amtsgerichts F. sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Zunächst hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 3. August 2011 im Verfahren 5 L 764/11 geäußerten Auffassung fest, dass es bereits bezeichnend ist, dass die Klägerin weder die Mitteilung vom 18. März 2011, mit dem die Beklagte ihr unter Bezugnahme auf den Haftungsbescheid ein neues Kassenzeichen mitgeteilt hat, noch auf die Mahnung vom 13. Mai 2011, in dem auf dieses gleiche Kassenzeichen Bezug genommen wurde, zum Anlass genommen hat, darauf hinzuweisen, dass sie einen Haftungsbescheid gar nicht erhalten habe.